Individuelle Preisgestaltung für Geschäftskunden – Für jede Branche das richtige!
Für unsere Gewerbe- und Industriekunden unterbreiten wir gern ein individuelles, auf Ihren Bedarf und Verbrauch zugeschnittenes Angebot zur passenden Energieversorgung.
Nutzen Sie unsere Sonderkonditionen der Sparte Strom ab einem Verbrauch von 20.000 kWh und der Sparte Erdgas ab einem Verbrauch von 100.000 kWh.
Setzen Sie sich einfach mit unserem Vertrieb in Verbindung.
Ersatzbelieferung für Kunden mit registrierender Leistungsmessung
Eine Ersatzversorgung bzw. Ersatzbelieferung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes liegt vor, wenn Sie als Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck an einer leistungsgemessenen Entnahmestelle Energie beziehen, dieser Bezug jedoch keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet ist.
Da eine Ersatzbelieferung nur bis zu drei Monaten andauern kann, empfehlen wir Ihnen den Abschluss eines regulären Liefervertrages. Wir würden uns freuen, Ihnen ein unverbindliches Lieferangebot unterbreiten zu dürfen. Setzen Sie sich einfach mit unserem Vertrieb in Verbindung.
Die Preise der Ersatzbelieferung für Kunden der Sparten Strom und Erdgas mit registrierender Leistungsmessung setzen sich aus einem Arbeitspreis je Kilowattstunde und einem Grundpreis je Monat zusammen:
Strom | Preis | Stand |
Arbeitspreis je kWh | 18,00 ct/kWh | Ab 01.01.2024 |
Arbeitspreis je kWh | 41,00 ct/kWh | Ab 01.04.2023 |
Arbeitspreis je kWh | 75,00 ct/kWh | Ab 01.09.2022 |
Grundpreis je Monat | 175 €/Monat | Ab 01.09.2022 |
Erdgas | Preis | Stand |
Arbeitspreis je kWh | 09,00 ct/kWh | Ab 01.01.2024 |
Arbeitspreis je kWh | 17,00 ct/kWh | Ab 01.04.2023 |
Arbeitspreis je kWh | 37,00 ct/kWh | Ab 01.09.2022 |
Grundpreis je Monat | 175 €/Monat | Ab 01.09.2022 |
Bei Stromlieferstellen kommen die KWK-Umlage, Umlage nach § 19 Strom NEV, Umlage nach § 17 EnWG sowie die Stromsteuer und Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
Bei Erdgaslieferstellen kommen die Bilanzierungsumlage sowie die Energiesteuer und Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzu.
Bei Inkrafttreten oder Änderung von Abgaben, Steuern, Umlagen und/oder ähnlichen vom Gesetzgeber, Behörden o.ä. verursachten Be- oder Entlastungen mit Einfluss auf den Energiepreis, ändert sich dieser entsprechend der tatsächlich eingetretenen Be- oder Entlastung.
Ersatzversorgung Strom für Industriekunden ohne Stromliefervertrag (Lastgangmessung, Niederspannungsnetz)
Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Strombelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.
Grundversorger ist danach jeweils das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.
Wenn Sie in Niederspannung beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Lieferanten haben, „fallen“ Sie als Industriekunde in die Ersatzversorgung.
Die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH bietet die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz“ (Stromgrundversorgungsverordnung – Strom-GVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2391) einschließlich der „Ergänzenden Bedingungen“ zur StromGVV der Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH vom 01. August 2008 und der „Technischen Anschlussbedingungen (TAB)“ der ewk zu den nachstehenden Bestimmungen an. Des Weiteren fließen die o. g. Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Juli 2005 in die Regelungen mit ein.
Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Ersatzfolgeversorgung Strom für Industriekunden ohne Stromlieferungsvertrag (Lastgangmessung, Niederspannungsnetz)
Sollte der örtliche Netzbetreiber keine gültige Anmeldung zur Netznutzung von einem vom Kunden gewählten Lieferanten erhalten und sollte der Kunde nach Beendigung der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung Energie entnehmen, kommt zwischen dem Kunden und der ewk ein Stromliefervertrag (Ersatzfolgeversorgung) durch schlüssiges Verhalten zustande. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Ersatzversorgung Erdgas für Industriekunden ohne Erdgaslieferungsvertrag (mit registrierender Lastgangmessung, Niederdruck)
Am 13. Juli 2005 ist im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Im EnWG ist sowohl die „Grundversorgungspflicht“ als auch die „Ersatzversorgung mit Energie“ geregelt.
Grundversorger ist danach jeweils das Erdgasversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushalte in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die im Rahmen der Ersatzversorgung zur Verfügung gestellte Energie gilt als vom Grundversorger geliefert. Die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH ist somit in der Rolle des Grundversorgers ebenfalls für die Ersatzversorgung zuständig.
Wenn Sie in Niederdruck beliefert werden, Ihr Jahresverbrauch über 10.000 kWh liegt und Sie keinen Erdgasliefervertrag mit einem Lieferanten haben, „fallen“ Sie als Industriekunde in die Ersatzversorgung.
Die Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH bietet die Versorgung mit Erdgas aus dem Niederdrucknetz zu den Bestimmungen der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV vom 26. Oktober 2006 (BGBl I. S. 2391, 2396), einschließlich der „Ergänzenden Bedingungen“ der Energie- und Wasserversorgung Kirchzarten GmbH zur GasGVV vom 01. August 2008, an.
Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energielieferungsvertrags des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzversorgung.
Ersatzfolgeversorgung Erdgas für Industriekunden ohne Erdgaslieferungsvertrag (Lastgangmessung, Niederdrucknetz)
Sollte der örtliche Netzbetreiber keine gültige Anmeldung zur Netznutzung von einem vom Kunden gewählten Lieferanten erhalten und sollte der Kunde nach Beendigung der gesetzlichen Ersatzversorgung weiterhin dem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Energie entnehmen, kommt zwischen dem Kunden und der ewk ein Erdgasliefervertrag (Ersatzfolgeversorgung) durch schlüssiges Verhalten zustande. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.